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Schulordnung 

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Image by Kimberly Farmer

Präambel
Im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes gelten grammatikalisch geschlechtsspezifische Bezeichnungen für Frauen und Männer, Mädchen und Jungen gleichermaßen. 
Der Begriff „Schüler“ gilt in der vorliegenden Schulordnung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene gleichermaßen.

Die jeweils gültige Schulordnung wird nach Genehmigung durch die Vollversammlung des Vereins zur Förderung des Musikschulunterrichtes im Brandnertal auf der Homepage der Musikschule veröffentlicht. Mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung verlieren frühere Fassungen der Schulordnung ihre Gültigkeit.

Die vorliegende Schulordnung der Musikschule Brandnertal mit Sitz in Brand (im Folgenden kurz: MSB) regelt das Schuljahr, Anmeldung, Aufnahme, Unterricht, Abmeldung, Ausschluss, Schulgeld, Schulnachricht, Beratung, Leihinstrumente, Haftung und Datenschutz.


1. Schuljahr
a) Das Schuljahr an der MSB deckt sich zeitlich mit dem Schuljahr und den Ferienzeiten an allgemeinbildenden Pflichtschulen im Land Vorarlberg. Schulautonome Tage wie an Pflichtschulen gibt es an der MSB nicht.
b) Das Schuljahr wird in 2 Semester unterteilt.


2. Anmeldung und Aufnahme
c) Die Anmeldung zum Unterricht soll schriftlich bis zum 30. Juni bzw. bis zum 31. Jänner eines Jahres erfolgen.
d) Ein Schüler kann nur dann in die MSB aufgenommen werden, wenn die finanziellen, personellen und räumlichen Rahmenbedingungen dies zulassen. Eine Aufnahme in den Instrumental- bzw. Gesangsunterricht kann außerdem nur erfolgen, wenn eine grundsätzliche Eignung für das Instrument bzw. für Gesang gegeben ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der MSB. Im Falle der Ablehnung ist diese zu begründen.
e) Die Aufnahme des Schülers erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages.
f) Die Aufnahme gilt jeweils für ein Schuljahr, sofern nicht gemäß Punkt 4.a. der Schulordnung fristgerecht gekündigt worden ist. Die Aufnahme bzw. das privatrechtliche Vertragsverhältnis verlängert sich ansonsten automatisch jeweils um ein weiteres Schuljahr.
g) Bei minderjährigen Schülern suchen die Erziehungsberechtigten um Aufnahme, . Abmeldung und Ummeldung an.
h) Die Zuteilung zu einer Lehrperson erfolgt durch den Direktor der MSB. Der Direktor berücksichtigt im Rahmen der Möglichkeiten Wünsche der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten.


3. Unterricht
a) Der Schüler verpflichtet sich zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der vereinbarten Unterrichtszeit. 
b) Mit der Lehrperson vereinbarte praktische, mündliche und schriftliche Übungen sind einzuhalten.
c) Der Schüler verpflichtet sich zur Mitwirkung an öffentlichen Veranstaltungen der MSB, soweit er von der Lehrperson bzw. dem Direktor dazu vorgesehen ist. Öffentliche Veranstaltungen sind z.B. Klassenkonzerte, Kammermusik- und Orchesterkonzerte und Projekte der MSB.
d) Der Schüler verpflichtet sich zur Mitwirkung an Proben (z.B. Kammermusik- oder Orchesterproben), wenn er dafür vorgesehen ist. 
e) Auftritte im Rahmen von Klassenkonzerten und andere öffentliche Vorspiele können als Teil einer Stufenprüfung gewertet werden. Stufenprüfungen sind in theoretischen und praktischen Fächern abzulegen.
f) Der Unterricht kann als Einzel- oder Gruppenunterricht oder/und in flexiblen Formen erteilt werden. Die Entscheidung über die Form und Dauer des Unterrichts trifft der Direktor der MSB; die Wünsche der Schüler bzw. der Erziehungsberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Einmal im Semester findet die Woche gemeinsamen Musizierens anstelle des Einzelunterrichts statt. 
g) Der Unterricht findet in den zugewiesenen Räumlichkeiten der Gemeinden statt. Es kann nicht garantiert werden, dass der Unterricht in der Wohnsitzgemeinde erteilt werden kann.
h) Nach Vereinbarung zwischen Schüler bzw. Erziehungsberechtigten, Lehrperson und Direktor oder wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. durch amtliche Erlasse) können einzelne Unterrichtsstunden auch digital erteilt werden (sog. Distance Learning). Digitale Unterrichtsformen sind im Fall von Satz 1 dieses Punktes analogem Unterricht gleichgestellt und in derselben Höhe schulgeldpflichtig. Nur im Falle höherer Gewalt – wie z.B. einer länger als 4 Wochen dauernden Pandemie – kann eine Reduktion des Schulgeldes gewährt werden.
i) Die Stundeneinteilung wird von den Lehrpersonen in Absprache mit dem Direktor in der ersten Schulwoche nach den Sommer- bzw. Semesterferien vorgenommen.
j) Vorübergehende Änderungen im Stundenplan aus didaktischen, organisatorischen und anderen wichtigen Gründen können vom Direktor verfügt werden. Die Schüler sind davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
k) Das pädagogische Verhältnis von Lehrpersonal, Schülern und Erziehungsberechtigten ist von wechselseitigem Respekt und Wertschätzung gekennzeichnet.
l) Der Unterricht basiert auf dem Lehrplan der Konferenz der österreichischen Musikschulwerke.
m) Schüler mit nicht genügendem Unterrichtserfolg haben sich auf begründeten Antrag der Lehrperson einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Die Kontrollprüfung findet frühestens 4 Wochen nach Mitteilung an den Schüler statt. Die Kontrollprüfung wird vom Direktor der MSB und der Lehrperson abgenommen. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, an der Prüfung teilzunehmen. Das Ergebnis der Kontrollprüfung ist zu begründen.
n) Durch Verhinderung der Lehrperson ausgefallene Unterrichtsstunden werden in der Regel nachgeholt. Der Schüler ist davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
o) Unterrichtsstunden werden nicht nachgeholt, wenn eine Erkrankung der Lehrperson vorliegt, wenn in besonderen Fällen eine Genehmigung des Direktors vorliegt, wenn der Schüler verhindert ist oder erkrankt oder dem Unterricht fernbleibt. Unterrichtsstunden, die aufgrund amtlicher Erlasse nicht stattfinden können, werden ebenfalls nicht nachgeholt. Bei Erkrankung bzw. Verhinderung ist die Lehrperson bzw. der Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.


4. Abmeldung und Ausschluss
a) Eine Abmeldung seitens des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten ist nur zum Ende des Semesters möglich. Die Abmeldung muss online fristgerecht bis zum 15.. Januar oder 15.. Juni eines Jahres erfolgen. Bei vorzeitiger Abmeldung und wenn keine Gründe im Sinne von Punkt 4.b. der Schulordnung vorliegen, ist das Schulgeld für das ganze Semester vollständig zu bezahlen.
b) Bei Vorliegen besonderer Gründe wie Wegzug aus dem Gemeindegebiet kann der Direktor eine Ausnahme von Punkt 4.a. der Schulordnung verfügen.
c) Ein Schüler wird aus der MSB entlassen, wenn er nachhaltig gegen die Schulordnung verstößt. Eine Entlassung ist zudem möglich bei einem Zahlungsrückstand von mindestens 3 Monaten ab Rechnungsdatum. Vor der Entlassung soll der Direktor nach Möglichkeit ein informierendes Gespräch mit dem Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten führen. Die Entlassung ist dann zu begründen und vom Direktor zu unterfertigen.


5. Schulgeld
a) Die Höhe des Schulgeldes und der Gebühren für Leihinstrumente der MSB wird von der Vollversammlung des Vereins zur Förderung des Musikschulunterrichtes im Brandnertal festgesetzt. Die Tarife können jährlich einmal neu festgesetzt werden. Die Tarife sind auf der Homepage der MSB ersichtlich.
b) Die Höhe des Schulgeldes ist abhängig von der Form und Dauer des Unterrichts im Sinne von Punkt 3.f. der Schulordnung, vom Alter (Schüler- bzw. Erwachsenentarif) sowie vom Hauptwohnsitz (innerhalb oder außerhalb der Gemeindegrenzen).
c) Bei ärztlich bestätigter, länger als drei Wochen in Folge (Ferien- und Feiertage bleiben unberücksichtigt) dauernder Erkrankung des Schülers kann für den betroffenen Zeitraum auf schriftlichen Antrag des Schülers bzw. des Erziehungsberechtigten eine Ermäßigung des Schulgeldes vom Direktor genehmigt werden. 
d) Bei länger als drei Wochen in Folge (Ferien- und Feiertage bleiben unberücksichtigt) dauernder Erkrankung der Lehrperson kann für den betroffenen Zeitraum auf schriftlichen Antrag des Schülers bzw. des Erziehungsberechtigten eine Ermäßigung des Schulgeldes vom Direktor genehmigt werden oder es wird eine Ersatz-Lehrperson bestellt.
e) Bei Unterrichtsausfall aufgrund höherer Gewalt (vgl. Punkt 3.h. der Schulordnung) kann für den betroffenen Zeitraum eine Ermäßigung des Schulgeldes vom Vorstand des Vereins genehmigt werden.
f) Das Schulgeld ist in zwei gleichen Teilbeträgen für das Wintersemester jeweils im Oktober und für das Sommersemester jeweils im März eines Jahres zur Zahlung fällig.
g) Eine teilweise Rückvergütung bereits bezahlten Schulgeldes ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe im Sinne der Punkte 4.b. oder 5.c. oder 5.d. oder 5.e. der Schulordnung möglich.
h) Im Falle eines Ausschlusses im Sinne von Punkt 4.c. erfolgt keine Rückvergütung bereits gezahlten Schulgeldes. Eventuelle Schulgeldrückstände sind vom Schüler bzw. den Erziehungsberechtigten auszugleichen. 
i) Für den Fall nicht fristgerecht bezahlten Schulgeldes behält sich die Vollversammlung des Vereins eine Regelung zu Mahngebühren vor.
j) Für den Fall nicht fristgerecht bezahlten Schulgeldes kann der Unterricht bis zur Bezahlung ausgesetzt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor.


6. Schulnachricht und Beratung
a) Der Schüler erhält mit Ende des Schuljahres eine Schulnachricht über den Leistungsstand. 
b) Die Erziehungsberechtigten bzw. der Schüler haben das Recht auf pädagogische Beratung durch den Direktor der MSB oder/und durch die Lehrperson.


7. Leihinstrumente
a) Die Gebühren für Leihinstrumente der MSB werden pro Semester, zusammen mit der Vorschreibung des Schulgeldes eingehoben. Der Tarif der Leihinstrumente ist auf der Homepage der MSB ersichtlich.
b) Bei Rückgabe des Leihinstrumentes während des laufenden Semesters ist eine Erstattung der Leihgebühren nicht möglich.
c) Der Schüler ist gehalten, das Leihinstrument pfleglich zu behandeln und nutzen. Für sämtliche Schäden, die am Leihinstrument während der Leihzeit entstehen, haftet der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten. Die MSB empfiehlt den Abschluss einer Versicherung.


8. Haftung
a) Die Aufsichtspflicht der Lehrperson beschränkt sich auf die vereinbarte Unterrichtsstunde und den vereinbarten Unterrichtsraum; sie beginnt mit dem Betreten des Raumes durch den Schüler und endet mit dem Verlassen des Raumes durch den Schüler. Im Falle von Distance Learning im Sinne des Punktes 3.h. der Schulordnung kann seitens der Lehrperson bzw. der MSB keine Aufsicht über den Schüler angenommen werden. Jegliche Haftung wird für diese Lernform abgelehnt.
b) Der Schüler ist gehalten, die Räume, Instrumente und sämtliches Inventar pfleglich zu behandeln. Mutwillige Beschädigungen ziehen Haftungsansprüche nach sich.
c) Ggf. vom Direktor verfügte - auf amtlichen Erlassen oder Empfehlungen basierende – Hygieneregeln sind unbedingt vom Schüler und von der Lehrperson einzuhalten. Die jeweils gültige Fassung wird auf der Homepage der MSB veröffentlicht. Bei Nicht-Beachtung der Hygieneregeln können u.U. Regressansprüche Geschädigter entstehen.
d) Zur Sicherstellung einer guten Raumlufthygiene kann der Direktor verfügen, dass nach jeder Unterrichtseinheit eine mindestens fünfminütige Pause zum Lüften eingelegt werden muss. Die Unterrichtszeiten müssen dann entsprechend angepasst werden.


9. Datenschutz
Bei der Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung und beim Mailverkehr mit der MSB werden Daten vom Schüler bzw. von den Erziehungsberechtigten bzw. den Zahlungspflichtigen erhoben. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Die Erhebung von Daten, ihre Verarbeitung und Löschung sowie die Rechte des Schülers an den Daten unterliegen der europäischen Datenschutzgrundverordnung und österreichischem Recht. Mit der Anmeldung bestätigt der Schüler bzw. die Erziehungsberechtigten, dass er bzw. sie die Datenschutzrichtlinie der MSB erhalten und gelesen hat; zugleich bestätigt er bzw. sie, dass er die Datenschutzerklärung auf der Website der MSB gelesen hat.

Die gegenständliche Schulordnung wurde auf der Vollversammlung des Vereins zur Förderung des Musikschulunterrichts im Brandnertal am 08.06.2020 beschlossen.

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